Statuten

1.    Allgemeine Bestimmungen

 

1.1.    Wesen und Zweck

 

Die FDP.Die Liberalen Zollikofen

  • bekennt sich zu den Grundsätzen und Bestimmungen der FDP.Die Liberalen Schweiz und der FDP.Die Liberalen Kanton Bern
  • bezweckt die Zusammenführung der freiheitlich gesinnten Bürgerinnen und Bürger von Zollikofen zur Förderung und Verbreitung des liberalen Gedankengutes und zur Willensbildung zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund
  • betätigt sich politisch in der Gemeinde Zollikofen und, soweit für diese von Bedeutung, regional; sie setzt sich für sämtliche die Gemeinde betreffenden Belange auf allen politischen Ebenen ein
  • sucht ihre Ziele zu erreichen durch Wecken von Interesse und Verständnis für die öffentlichen Angelegenheiten sowie durch Information und Aufzeigen von Zusammenhängen.

1.2 Name, Sitz und Rechtsstellung

 

Die Partei

  • führt den Namen FDP .Die Liberalen Zollikofen
  • ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten
  • ist eine Sektion der FDP.Die Liberalen Kanton Bern und der FDP.Die Liberalen Mittelland.

2.    Mitgliedschaft

 

2.1.    Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Mitglied der Partei können Bürgerinnen und Bürger ab dem 16. Altersjahr werden, welche sich zu den Grundsätzen gemäss 1.1 bekennen.

Die Beitrittsabsicht ist schriftlich zu erklären. Bei aus anderen Sektionen übertretenden Mitgliedern genügt eine schriftliche Meldung.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt die Aufnahme vor dem 30. Juni, wird der volle Mitgliederbeitrag, erfolgt sie später, wird der halbe Mitgliederbeitrag in Rechnung gestellt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei einem Austritt unter dem Jahr ist der Mitgliederbeitrag für das ganze betreffende Jahr geschuldet.

 

2.2.    Rechte und Pflichten der Mitglieder


Mitglieder können innerhalb der Partei Untergruppen wie Jugendgruppen oder Frauengruppen bilden. Parteistatuten, Parteibeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse sind auch für diese Untergruppen verbindlich. Sie haben ihre Beschlüsse dem Vorstand mitzuteilen.

Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig einer andern politischen Partei oder einer Gruppierung anderer politischer Richtung angehören.

Bei schwerer Schädigung von Parteiinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Gegen Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich Aufnahme oder Ausschluss steht Betroffenen innerhalb Monatsfrist ein Rekurs an die Parteiversammlung offen.

Gegen einen Beschluss der Parteiversammlung auf Ausschluss kann innerhalb Monatsfrist eine Einsprache bei der Rekurs- und Schiedskommission der FDP.Die Liberalen Kanton Bern erhoben werden.

 

3.    Organisation

 

3.1.    Organe

 

Die Organe der Partei sind

  • die Parteiversammlung
  • der Vorstand
  • zwei Rechnungsrevisoren.

3.2.    Die Parteiversammlung


Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist zuständig für

  • die Wahl des Parteipräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • die Wahl der Delegierten bei der FDP.Die Liberalen Kanton Bern und der FDP.Die Liberalen Mittelland
  • die Genehmigung des Voranschlages und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • die Genehmigung der Wahlvorschläge bei Volkswahlen
  • den Beschluss von Parolen bei Volksabstimmungen.

Die Parteiversammlung tritt im Geschäftsjahr, welches mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, mindestens einmal, ordentlicherweise im Frühjahr, zusammen (Hauptversammlung).

Ferner kann sie nach Ermessen des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, Geschäfte auf die Traktandenliste der Parteiversammlung setzen zu lassen. Diese sind dem Parteipräsidenten spätestens drei Wochen vor der Parteiversammlung schriftlich mitzuteilen.

Die Traktanden der Parteiversammlung sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

Die Parteiversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Statutenrevision und zur Auflösung des Vereins (5.1).

Wahlen und die Genehmigung von Wahlvorschlägen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern die Parteiversammlung nicht offene Abstimmung beschliesst.Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.


3.3.    Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 5–9 Mitgliedern, nämlich

  • dem Parteipräsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Sekretär
  • Beisitzern
  • dem Fraktionschef von Amtes wegen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Vakanzen während der Amtsperiode sind in der Regel an der nächsten Parteiversammlung, spätestens an der nächsten Hauptversammlung zu besetzen.

Die Frauen sind möglichst entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Vorstand vertreten. Der Vorstand führt die Partei und vertritt sie gegen aussen. Er ist verantwortlich für

  • das Aufstellen eines jährlichen Tätigkeitsprogramms
  • die administrativen und finanziellen Belange
  • die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
  • die Einberufung der Parteiversammlungen unter Angabe der Traktanden
  • die Organisation von Veranstaltungen
  • Information, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
  • Verhandlungen mit kommunalen und kantonalen Behörden sowie anderen Parteien
  • das Abfassen von Einsprachen, Mitberichten und Vernehmlassungen zuhanden von Behörden 
  • alle nicht der Parteiversammlung übertragenen Befugnisse.

Der Vorstand

  • konstituiert sich mit Ausnahme des Parteipräsidenten selbst
  • tritt auf Einladung des Parteipräsidenten und so oft es die Geschäfte erfordern zusammen; jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen
  • ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, einschliesslich Parteipräsident oder Vizepräsident, anwesend sind; bei Stimmengleichheit gibt der Parteipräsident bzw. Vizepräsident den Stichentscheid
  • fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen und in offener Abstimmung, sofern er nicht geheime Abstimmung beschliesst
  • kann Beschlüsse auf elektronischem Weg fassen, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder diesem Vorgehen vorgängig zustimmen.

Die FDP-Vertreter im Gemeinderat und die Fraktion sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben beratende Stimme. Stimmberechtigt sind sie bei folgenden Geschäften:

  • Bezeichnung der Kandidierenden für die Gemeindekommissionen
  • Eingehen von Listenverbindungen bei Gemeindewahlen.

Zur Vorbereitung besonderer Geschäfte kann der Vorstand Unterausschüsse bilden; diese können dem Vorstand auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt hin Antrag stellen.
Mindestens einmal jährlich können die FDP-Vertreter in den Gemeindekommissionen zur mündlichen Berichterstattung aufgeboten werden.

 

3.4.    Die Rechnungsrevisoren

 

Die Hauptversammlung wählt die Rechnungsrevisoren für zwei Jahre, mit sich überschneidenden Amtsperioden. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassa- und Rechnungsführung der Partei. Sie erstatten der Hauptversammlung jährlich schriftlich Bericht und stellen Antrag auf Décharge.

 

4.    Finanzen

 

4.1.    Mittelbeschaffung

 

Die Partei beschafft sich ihre Mittel durch

  • Jahresbeiträge der Mitglieder (diese schliessen die Beiträge an die FDP.Die Liberalen Kanton Bern
    und die FDP.Die Liberalen Mittelland ein)
  • freiwillige Zuwendungen.

4.2.    Zeichnungsberechtigung, Haftung und Nachschusspflicht

 

Die Parteikasse wird durch den Kassier geführt. Dieser erstellt jährlich einen Voranschlag.
Zeichnungsberechtigt gegenüber Banken sind der Kassier einzeln sowie der Präsident und der Sekretär gemeinsam zu zweien.

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet einzig das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5.    Schlussbestimmungen

 

5.1.    Statutenrevision und Auflösung

 

Eine Statutenrevision bedarf einer 2/3-Mehrheit der an der Parteiversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Auflösung des Vereins erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung durch Vereinsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der an der Parteiversammlung abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; bei einem Mitgliederbestand von nur zwei bedarf es der Einstimmigkeit.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die FDP.Die Liberalen Kanton Bern. 5.2.    Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 29. März 2011 der FDP.Die Liberalen Zollikofen angenommen. Sie ersetzen diejenigen aus dem Jahre 2003 und treten mit der Genehmigung durch die FDP.Die Liberalen Kanton Bern in Kraft.

 

Zollikofen, den 23.4.2011
FDP.Die Liberalen Zollikofen: Urs Huber, Patric Magnani


Bern, den 24.3.2011
FDP.Die Liberalen Kanton Bern: Peter Flück, Stefan Nobs